Über BAG GPV e.V.

Qualitätsstandards für GPV in der BAG GPV

Die Gemeindepsychiatrischen Verbünde (GPV) konstituieren sich mit der Zielsetzung, die hier definierten Standards für Qualität und Wirtschaftlichkeit zur Umsetzung einer regionalen Versorgungsverpflichtung und einer kontinuierlichen Verbesserung der Qualität zu erreichen.


Die vorrangige Zielgruppe der GPV sind Menschen, die aufgrund psychischer Erkrankung einen komplexen Hilfebedarf1 haben. Die GPV entwickeln die Voraussetzungen für die Qualität der Zusammenarbeit der beteiligten Leistungserbringer.


Die GPV verfolgt dabei diese Ziele:

1. Der GPV ist ein verbindlicher Zusammenschluss der wesentlichen Leistungserbringer einer definierten Versorgungsregion.

Die Kommune ist im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben zur Daseinsvorsorge Mitglied im GPV oder es gibt zumindest eine verbindlich geregelte Zusammenarbeit.

2. Innerhalb einer definierten Region übernimmt der GPV die Verpflichtung zur Organisation umfassender psychiatrischer Hilfen.

3. Eine Kooperationsvereinbarung, eine Vereinssatzung oder eine Grundsatzerklärung regelt die Kooperation der Vertragspartner des GPV.

Davon unberührt bleibt die Rechtsträgerschaft der Dienste und Einrichtungen, die in den Verbund einbezogen sind. Verträge und Vereinbarungen mit Leistungsträgern werden von den jeweiligen Rechtsträgern gesondert allein oder in Gemeinschaft geschlossen. Dabei können spezielle Trägerverbünde gebildet werden.

4. Der GPV sichert die bedarfsgerechten Hilfen in den Bereichen Beratung, Behandlung, Rehabilitation und Teilhabe, Pflege sowie Prävention und Gesundheitsförderung für die o. g. Zielgruppe.

5. Die Mitglieder des GPV verpflichten sich zur einzelfallbezogenen Kooperation mit folgenden Grundsätzen:

− Es gibt eine gemeinsame umfassende und individuelle Hilfeplanung (z. B. Teilhabe-, Gesamt-, Behandlungsplanung) aller notwendigen Leistungen im Einzelfall.
− Die Hilfeplanung ist zielorientiert, bedarfsgerecht und lebensfeldbezogen.
− Die Hilfeplanung erfolgt gemeinsam mit dem Klienten, der Klientin und bezieht die Bezugspersonen mit ein.
− Die Hilfeplanung ist einrichtungsübergreifend und leistungsbereichsübergreifend.
− Zur Beratung und Koordination der Hilfen im Einzelfall existiert eine Konferenzstruktur.
− Zur einrichtungs- und leistungsbereichsübergreifenden Koordination der Hilfen im Einzelfall wird eine koordinierende Bezugsperson benannt. Die Mitarbeitenden aller Leistungserbringer beteiligen sich an den erforderlichen einzelfallbezogenen Fallgesprächen und Konferenzen und übernehmen Tätigkeiten als einrichtungsübergreifende koordinierende Bezugsperson.

Um das Ziel der bedarfsgerechten Versorgung zu gewährleisten, sind gemeinsame Standards und kontinuierliche Qualitätsverbesserung erforderlich.

Die Mitglieder vereinbaren folgende Qualitätsstandards und streben deren Umsetzung an:
− gemeinsame Verantwortung für die Umsetzung der regionalen Versorgungsverpflichtung,
− Zugehörigkeit von Psychiatrieerfahrenen und Angehörigen psychisch erkrankter Menschen in Entscheidungsgremien des GPV, soweit für diese organisierbar, auch unter Gewährung einer finanziellen Entschädigung,
− Beachtung des Rechts auf Selbstbestimmung der Menschen mit einer psychischen Erkrankung,
− Maßnahmen zur Vermeidung von Zwang und Gewalt,
− personenzentrierte Planung und Organisation der Hilfen die bedarfsgerecht, individuell, flexibel, zeitgerecht, abgestimmt und wirtschaftlich erbracht werden,
− vorrangige Nutzung nicht-psychiatrischer Hilfen,
− Beachtung des Datenschutzes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung,
− gemeinsames unabhängiges Beschwerdemanagement,
− gemeinsame Initiativen zur Optimierung der Qualität von Beratung, Behandlung, Rehabilitation und Teilhabe, Pflege, Prävention und Gesundheitsförderung,
− Unterstützung der Selbsthilfe und partizipativer Strukturen,
− Mitwirkung an regionaler Gesundheitsberichterstattung, möglichst auf der Grundlage einer einrichtungsübergreifenden Dokumentation.

Diese Qualitätsstandards bilden einen Orientierungsrahmen und sollen im Sinne eines regionalen Qualitätsmanagements fortgeschrieben werden.

Kontinuierliche Qualitätsverbesserung geschieht durch:
− Weiterentwicklung des Leistungsspektrums,
− Differenzierung der Hilfen zur Anpassung an den Bedarf und
− Optimierung der Nutzung der Ressourcen.

7. Die Mitglieder verpflichten sich zur gemeinsamen kontinuierlichen Überprüfung der regionalen Versorgungssituation in Hinblick auf Bedarf, Angebot und Leistung.

Die Mitglieder verpflichten sich zur wechselseitigen Information und Beratungen über
− das eigene Leistungsangebot, insbesondere Änderungen des Leistungsangebots,
− Erkennen neuer Bedarfe oder Versorgungsmängel in der Region.

8. Der GPV unterstützt den Aufbau und fördert die Arbeit der Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen. Er arbeitet gleichberechtigt mit ihnen zusammen und berücksichtigt ihre Interessen.


9. Der GPV regelt seine Vertretung in der Region verbindlich. Es gibt ein Entscheidungsgremium und eine/einen Vorsitzende/n oder ein/eine Sprecher/in. Der GPV sieht sich als wesentlicher Teil des regionalen psychiatrischen Hilfesystems. Er trägt aktiv zur Weiterentwicklung der regionalen Steuerung des Systems bei, indem er:
− sich an der Arbeit der regionalen Gremien zur psychiatrischen Entwicklung beteiligt,
− den verbindlichen und kontinuierlichen Austausch mit der kommunalen Gesundheits- und Sozialverwaltung anstrebt,
− den Leistungsträgern eine Zusammenarbeit, soweit möglich in systematisierter Form, z.B. durch regelmäßige Informationen, Einladung zu gemeinsamer Beratung oder Formen der Konsultation, anbietet und den Kontakt zu den weiteren Leistungserbringern sucht, die nicht Mitglied im GPV sind.
Das Recht auf Mitgliedschaft besteht für jeden Leistungserbringer, der die Ziele und die Kooperationsvereinbarung, die Vereinssatzung oder die Grundsatzerklärung des GPV
anerkennt und in seinem Verantwortungsbereich angemessen berücksichtigt.

10. Die Mitgliedschaft in der BAG GPV wird verbindlich geregelt und durch ein personenbezogenes Mandat oder als juristische Person des GPV der Region sichergestellt.

Weitere Informationen


Qualitätstandards für GPVs

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Satzung der BAG GPV

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