Über BAG GPV e.V.

Qualitätsstandards für GPV in der BAG GPV

Die Gemeindepsychiatrischen Verbünde (GPV) konstituieren sich mit der Zielsetzung der Einhaltung von definierten Standards für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Rahmen einer regionalen Pflichtversorgung sowie der kontinuierlichen Verbesserung der Qualität.


Die GPV verfolgen dabei folgende Ziele:

1. Innerhalb einer definierten Region übernimmt der GPV die Verpflichtung zur Organisation umfassender psychiatrischer Hilfen.

2. Die Zielgruppe des GPV sind Menschen mit schweren akuten und langdauernden psychischen Erkrankungen und komplexem Hilfebedarf[1], die ihre erforderlichen Leistungen nicht selbst koordinieren können.

3. Der GPV sichert für diese Zielgruppe die bedarfsgerechte Behandlung und Hilfe in den folgenden Leistungsbereichen

  • sozialpsychiatrische Hilfe zur Selbstversorgung/ Wohnen
  • sozialpsychiatrische Hilfe zur Tagesgestaltung und Kontaktfindung
  • sozialpsychiatrische Hilfe im Bereich Arbeit, Ausbildung und Beschäftigung
  • sozialpsychiatrische Grundversorgung
  • spezielle Therapieverfahren
  • sozialpsychiatrische Leistungen zur Behandlungs- und Rehabilitationsplanung im Sinne einer regionalen Versorgungsverpflichtung.


4. Die Mitglieder des GPV verpflichten sich zur einzelfallbezogenen Kooperation (jeweils Mitwirkung oder Berücksichtigung der Hilfeplanung anderer) bei psychisch kranken Menschen mit komplexem Hilfebedarf mit folgenden Grundsätzen:

  • Es gibt eine gemeinsame umfassende und individuelle Hilfeplanung (z.B. IBRP) aller notwendigen Leistungen im Einzelfall.
  • Die Hilfeplanung ist zielorientiert und lebensfeldbezogen.
  • Die Hilfeplanung erfolgt gemeinsam mit dem Klienten, der Klientin und bezieht die Bezugspersonen mit ein.
  • Die Hilfeplanung ist einrichtungsübergreifend und leistungsbereichsübergreifend.
  • Zur Koordination der Hilfen im Einzelfall existiert eine Hilfeplankonferenz. Hier erfolgt die einvernehmliche Einigung über Hilfeleistungen in Bezug auf Art und Umfang der Hilfeleistungen sowie die jeweiligen Zuständigkeiten.
  • Zur einrichtungs- und leistungsübergreifenden Koordination der Hilfen im Einzelfall wird eine koordinierende Bezugsperson benannt.
  • Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aller Träger beteiligen sich an den erforderlichen einzelfallbezogenen Fallgesprächen und Hilfeplankonferenzen und übernehmen Tätigkeiten als einrichtungsübergreifende koordinierende Bezugsperson.


5. Der GPV ist ein verbindlicher Zusammenschluss der wesentlichen Leistungserbringer einer definierten Versorgungsregion. Die Kommune ist im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben zur Daseinsvorsorge Mitglied im GPV oder es gibt zumindest eine verbindlich geregelte Zusammenarbeit.

6. Um das Ziel der bedarfsgerechten Versorgung zu gewährleisten sind gemeinsame Standards und kontinuierliche Qualitätsverbesserung erforderlich. Die Mitglieder vereinbaren Qualitätsstandards mindestens für folgende Bereiche:

  • Beachtung des Rechts auf Selbstbestimmung der psychisch kranken Menschen,
  • personenzentrierte Planung und Organisation der Hilfen die bedarfsgerecht , individuell, flexibel, zeitgerecht, abgestimmt und wirtschaftlich erbracht werden
  • Organisation der Hilfen grundsätzlich innerhalb des Versorgungsgebietes
  • Vorrang nicht-psychiatrischer Hilfen,
  • Zusammenarbeit mit Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen,
  • Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen,
  • Fortbildung, Supervision und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  • Beachtung des Datenschutzes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

 

Kontinuierliche Qualitätsverbesserung geschieht durch:

  • Weiterentwicklung des Leistungsspektrums,
  • Differenzierung der Hilfen zur Anpassung an den Bedarf und
  • Optimierung der Nutzung der Ressourcen.


7. Die Mitglieder verpflichten sich zur gemeinsamen kontinuierlichen Überprüfung der regionalen Versorgungssituation in Hinblick auf Bedarf, Angebot und Leistung. Die Mitglieder verpflichten sich zur wechselseitigen Information und Beratungen über

  • das eigene Leistungsangebot, insbesondere Änderungen des Leistungsangebots,
  • Erkennen neuer Bedarfe oder Versorgungsmängel in der Region.


8. Die Mitglieder beteiligen sich an einem gemeinsamen regionalen Qualitätsmanagement mit mindestens folgenden Aspekten :

  • Fortschreibung der Qualitätsstandards des GPV,
  • gemeinsames Beschwerdemanagement,
  • gemeinsame Initiativen zur Optimierung der Qualität von Behandlung und Hilfe zur Teilhabe,
  • Mitwirkung an regionaler Gesundheitsberichterstattung, möglichst auf der Grundlage einer einrichtungsübergreifenden Dokumentation,
  • Beteiligung von Psychiatrieerfahrenen und Angehörigen psychisch erkrankter Menschen.


9. Der GPV unterstützt den Aufbau und fördert die Arbeit der Selbsthilfeorganisationen[2]. Er arbeitet gleichberechtigt mit ihnen zusammen und berücksichtigt ihre Interessen.

10. Der GPV sieht sich als Teil des Gemeindepsychiatrischen Hilfesystems. Er trägt aktiv zur Weiterentwicklung der regionalen Steuerung des Systems bei, in dem er sich:

  • an der Arbeit der regionalen Steuerungsgremien zur psychiatrischen Entwicklung (Gemeindepsychiatrischer Steuerungsverbund / GPSV, Psychiatriebeirat u.ä.) beteiligt,
  • um verbindlichen und kontinuierlichen Austausch mit der kommunalen Gesundheits- und Sozialverwaltung kümmert,
  • die Zusammenarbeit mit den Leistungsträgern entwickelt und
  • Kontakt zu den weiteren Leistungserbringern sucht, die nicht Mitglieder im GPV sind.


11. Ein Kooperationsvertrag, eine Vereinssatzung oder eine Grundsatzerklärung regelt die Kooperation der Vertragspartner des GPV. Die Bildung einer juristischen Person (z.B. e.V.) wird empfohlen, ist aber nicht vorausgesetzt.

Davon unberührt bleibt die Rechtsträgerschaft der Dienste und Einrichtungen, die in den Verbund einbezogen sind. Verträge und Vereinbarungen mit Leistungsträgern werden von den jeweiligen Rechtsträgern gesondert allein oder in Gemeinschaft geschlossen. Dabei können spezielle Trägerverbünde gebildet werden.

12. Der GPV regelt seine Vertretung in der Region und in der BAG GPV verbindlich. Es gibt ein Entscheidungsgremium und einen Vorsitzenden oder Sprecher.

Das Recht auf Mitgliedschaft besteht für jeden Leistungserbringer, der die Ziele und die Satzung des GPV anerkennt und in seinem Verantwortungsbereich angemessen berücksichtigt. Das vorliegende Papier wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.12.12 einstimmig beschlossen.

Weitere Informationen


Qualitätstandards für GPVs

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Satzung der BAG GPV

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