Die Gemeindepsychiatrischen Verbünde (GPV) konstituieren sich mit der Zielsetzung der Einhaltung von definierten Standards für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Rahmen einer regionalen Pflichtversorgung sowie der kontinuierlichen Verbesserung der Qualität.
1. Innerhalb einer definierten Region übernimmt der GPV die Verpflichtung zur Organisation umfassender psychiatrischer Hilfen.
2. Die Zielgruppe des GPV sind Menschen mit schweren akuten und langdauernden psychischen Erkrankungen und komplexem Hilfebedarf[1], die ihre erforderlichen Leistungen nicht selbst koordinieren können.
3. Der GPV sichert für diese Zielgruppe die bedarfsgerechte Behandlung und Hilfe in den folgenden Leistungsbereichen
4. Die Mitglieder des GPV verpflichten sich zur einzelfallbezogenen Kooperation (jeweils Mitwirkung oder Berücksichtigung der Hilfeplanung anderer) bei psychisch kranken Menschen mit komplexem Hilfebedarf mit folgenden Grundsätzen:
5. Der GPV ist ein verbindlicher Zusammenschluss der wesentlichen Leistungserbringer einer definierten Versorgungsregion. Die Kommune ist im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben zur Daseinsvorsorge Mitglied im GPV oder es gibt zumindest eine verbindlich geregelte Zusammenarbeit.
6. Um das Ziel der bedarfsgerechten Versorgung zu gewährleisten sind gemeinsame Standards und kontinuierliche Qualitätsverbesserung erforderlich. Die Mitglieder vereinbaren Qualitätsstandards mindestens für folgende Bereiche:
Kontinuierliche Qualitätsverbesserung geschieht durch:
7. Die Mitglieder verpflichten sich zur gemeinsamen kontinuierlichen Überprüfung der regionalen Versorgungssituation in Hinblick auf Bedarf, Angebot und Leistung. Die Mitglieder verpflichten sich zur wechselseitigen Information und Beratungen über
8. Die Mitglieder beteiligen sich an einem gemeinsamen regionalen Qualitätsmanagement mit mindestens folgenden Aspekten :
9. Der GPV unterstützt den Aufbau und fördert die Arbeit der Selbsthilfeorganisationen[2]. Er arbeitet gleichberechtigt mit ihnen zusammen und berücksichtigt ihre Interessen.
10. Der GPV sieht sich als Teil des Gemeindepsychiatrischen Hilfesystems. Er trägt aktiv zur Weiterentwicklung der regionalen Steuerung des Systems bei, in dem er sich:
11. Ein Kooperationsvertrag, eine Vereinssatzung oder eine Grundsatzerklärung regelt die Kooperation der Vertragspartner des GPV. Die Bildung einer juristischen Person (z.B. e.V.) wird empfohlen, ist aber nicht vorausgesetzt.
Davon unberührt bleibt die Rechtsträgerschaft der Dienste und Einrichtungen, die in den Verbund einbezogen sind. Verträge und Vereinbarungen mit Leistungsträgern werden von den jeweiligen Rechtsträgern gesondert allein oder in Gemeinschaft geschlossen. Dabei können spezielle Trägerverbünde gebildet werden.
12. Der GPV regelt seine Vertretung in der Region und in der BAG GPV verbindlich. Es gibt ein Entscheidungsgremium und einen Vorsitzenden oder Sprecher.
Das Recht auf Mitgliedschaft besteht für jeden Leistungserbringer, der die Ziele und die Satzung des GPV anerkennt und in seinem Verantwortungsbereich angemessen berücksichtigt. Das vorliegende Papier wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.12.12 einstimmig beschlossen.
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