Die Gemeindepsychiatrischen Leistungserbringerverbünde (GPLV) konstituieren sich mit der Zielsetzung der Einhaltung von definierten Standards für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Rahmen einer regionalen Pflichtversorgung sowie der kontinuierlichen Verbesserung der Qualität. Der GPLV soll als juristische Person vertragsfähig sein. Dies kann in Form eines Kooperationsvertrags, einer Grundsatzerklärung oder einer Vereinssatzung erreicht werden.
Dabei sollen folgende Kriterien beachtet werden:
- Der GPLV ist ein verbindlicher Zusammenschluss der wesentlichen Leistungserbringer einer definierten Versorgungsregion.
- Die Kommune ist im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben zur Daseinsvorsorge im GPLV vertreten.
- Der GPLV dient (mindestens) folgenden Zwecken:
a) der Sicherstellung von bedarfsgerechter Behandlung und Hilfe für Menschen mit schweren akuten und langdauernden psychischen Erkrankungen in dem und aus dem Versorgungsgebiet in den folgenden Leistungsbereichen
- sozialpsychiatrische Hilfe zur Selbstversorgung/ Wohnen
- sozialpsychiatrische Hilfe zur Tagesgestaltung und Kontaktfindung
- sozialpsychiatrische Hilfe im Bereich Arbeit, Ausbildung und Beschäftigung
- sozialpsychiatrische Grundversorgung
- spezielle Therapieverfahren
- sozialpsychiatrische Leistungen zur Behandlungs- und Rehabilitationsplanung
im Sinne einer regionalen Versorgungsverpflichtung,
b) der Sicherstellung der Koordination sozialpsychiatrischer und anderer erforderlicher Leistungen im Einzelfall und im Zusammenwirken der Institutionen, insbesondere Sicherstellung von personenzentrierten einrichtungsübergreifenden integrierten Behandlungs- und Rehabilitationsprogrammen (Komplexleistungen),
c) der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung durch Weiterentwicklung des Leistungsspektrums, Differenzierung der Hilfen in Anpassung an den Bedarf und Optimierung der Nutzung der Ressourcen
d) der Beteiligung an der regionalen Steuerung psychiatrischer Hilfen durch verbindlichen und kontinuierlichen Austausch mit
- der kommunalen Gesundheits- und Sozialverwaltung
- den Leistungsträgern
- den organisierten Psychiatrieerfahrenen
- den organisierten Angehörigen psychisch Kranker
- weiteren Leistungserbringern, die nicht Mitglied des GPLV sind.
- Ein Kooperationsvertrag oder eine beschlossene Grundsatzerklärung regelt die Kooperation der Vertragspartner bei der Erbringung sozialpsychiatrischer Dienstleistungen. Davon unberührt bleibt die Rechtsträgerschaft der Dienste und Einrichtungen, die in den Verbund einbezogen sind. Verträge und Vereinbarungen mit Leistungsträgern werden von den jeweiligen Rechtsträgern gesondert allein oder in Gemeinschaft geschlossen. Dabei können spezielle Träger-Verbünde gebildet werden.
- Die Mitglieder verpflichten sich, die im Einzelfall erforderlichen Leistungen im Bedarfsfall als Komplexleistung zu erbringen, d.h. als integrierte Leistung nach gemeinsamer Planung und Abstimmung der beteiligten Leistungserbringer im Verlauf. Vorraussetzung hierzu ist die intensive fachliche Kooperation aller Leistungserbringer.
- Die Mitglieder verpflichten sich zur gemeinsamen kontinuierlichen Überprüfung der regionalen Versorgungssituation in Hinblick auf Bedarf, Angebot und Leistung.
Die Mitglieder verpflichten sich zur wechselseitigen Information und Beratungen über
- das eigene Leistungsangebot, insbesondere Änderungen des Leistungsangebots,
- Erkennen neuer Bedarfe oder Versorgungsmängel in der Region.
- Die Mitglieder legen sich auf folgende gemeinsame Qualitätsstandards für die einzelfallbezogene Leistungserbringung fest:
- Beachtung des Rechts auf Selbstbestimmung der psychisch kranken Menschen,
- personenzentrierte Hilfen, die bedarfsgerecht, individuell, flexibel, zeitgerecht,
abgestimmt und wirtschaftlich erbracht werden, und zwar grundsätzlich im
Versorgungsgebiet,
- konsequente Orientierung am individuellen Bedarf,
- Vorrang nicht-psychiatrischer Hilfen,
- Zusammenarbeit mit Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen,
- Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen,
- Fortbildung, Supervision und Qualifizierung,
- Beachtung des Datenschutzes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
- Die Mitglieder verpflichten sich zur einzelfallbezogenen Kooperation (jeweils Mitwirkung oder Berücksichtigung der Hilfeplanung anderer) bei psychisch kranken Menschen mit komplexem Hilfebedarf (Bedarf an multiprofessionellen Hilfen, Leistungen unter Einbeziehung mehrerer Einrichtungen und Dienste, Hilfen zur Teilhabe):
- Es wird eine regionale Hilfeplankonferenz gegründet, die Teilnahme an der
Hilfeplankonferenz wird geregelt.
- Es wird eine integrierte, zielorientierte, lebensfeldbezogene individuelle Hilfeplanung (z.B.
mit dem IBRP) nach folgenden Prinzipien vereinbart: Einbeziehung des Klienten und
seiner Bezugspersonen, zielorientierte, lebensweltorientierte, integrierte Hilfeplanung
(einrichtungsübergreifend, leistungsbereichsübergreifend = 1 Behandlungs- und
Rehabilitationsplan pro Person), abgestimmt unter Einbeziehung der aktuellen
Therapeuten (multiprofessionell, interdisziplinär).
- Nach erfolgter Hilfeplanung wird eine einvernehmliche Einigung über Hilfeleistungen in
Bezug auf Art und Umfang der Hilfeleistungen sowie die jeweiligen Zuständigkeiten
gefunden.
- Die Stellung und Anerkennung einer koordinierenden Bezugsperson mit
einrichtungsübergreifender Zuständigkeit wird definiert.
- Die Bereitschaft zur Teilnahme an Personenkonferenzen (einzelfallbezogenen
Besprechungen) bei Bedarf wird vereinbart.
- Die Mitglieder beteiligen sich an einem regionalen Qualitätsmanagement (neben dem internen QM):
- Fortschreibung der Qualitätsstandards des GPLV,
- gemeinsames Beschwerdemanagement,
- gemeinsame Initiativen zur Optimierung der Qualität von Behandlung und Hilfe
zur Teilhabe,
- Mitwirkung an regionaler Gesundheitsberichterstattung, möglichst auf der
Grundlage einer einrichtungsübergreifenden Dokumentation,
- Beteiligung von Psychiatrieerfahrenen und Angehörigen psychisch erkrankter
Menschen.
- Das Recht auf Mitgliedschaft besteht für jeden Leistungserbringer, der die Ziele und die Satzung des GPLV anerkennt und in seinem Verantwortungsbereich angemessen berücksichtigt.
- Der GPLV muss seine Vertretung in der Region und in der BAG GPV verbindlich geregelt haben. Es gibt ein Entscheidungsgremium und einen Vorsitzenden oder Sprecher.
- Der GPLV pflegt kontinuierlichen Austausch mit Selbsthilfeorganisationen
Psychiatrieerfahrener und Angehörigen psychisch Kranker. Vertreter dieser Selbsthilfegruppen können mit Rederecht an Versammlungen des GPLV teilnehmen.
- Der GPLV verpflichtet sich zur Beteiligung am regionalen Steuerungsgremium (Gemeindepsychiatrischer Steuerungsverbund / GPSV)